2019 ff.). Der Beschuldigte führte dazu zwar erst aus, er verstehe die Konsequenzen, wenn er einen Abschiedsbrief schreibe und Selbstmordgedanken äussere, jedoch habe die Polizei ihm gegenüber Gewalt angewendet und keinen Respekt gehabt. Es sei respektlos gewesen, als man ihn in die Klinik gebracht habe, das sei unter Druck passiert (pag. 2176 Z. 23 ff.). Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit sämtliche Therapiehilfeleistungen torpedierte, die man ihm anerboten hatte, womit es vorliegend kaum darauf ankommen kann, ob in der Türkei Möglichkeiten einer Therapie vorhanden wären oder nicht. In dieser Hinsicht ist Art. 3 EMRK somit nicht einschlägig.