3 des Berichts). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des IRM Bern vom 3. Februar 2021 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte weder für eine deliktsorientierte Therapie noch für medikamentöse Interventionen bereit sei (pag. 1463). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde schliesslich die ärztliche fürsorgerische Unterbringung im Oktober 2022 angesprochen, als der Beschuldigte durch die Polizei in die UPD Bern gebracht werden musste (pag. 2019 ff.).