der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch der undatierten Stellungnahme (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 17. Juni 2020) des behandelnden Psychotherapeuten des Beschuldigten, P.________, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich bereits im Jahr 2017 weigerte, auf die Thematik der Kinderpornographie einzugehen. Er habe sich Interventionen zu dieser Thematik verboten, da ihn dies zuverlässig in die Wut hineinführen würde (pag. 1093 ff., Ziff. 3 des Berichts).