Ebenfalls sei nicht restlos geklärt, ob der Beschuldigte in der Türkei ebenfalls Sozialleistungen erhalten würde. Mangels derartiger Informationen sei fraglich, wie der Beschuldigte in seinem Heimatland ein menschenwürdiges Leben führen könnte (pag. 2185). Ob der Beschuldigte in der Türkei therapiert werden könnte, ist für die Kammer vorliegend nicht entscheidend. Die vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 3. Mai 2019 angeordnete ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB musste von der Vorinstanz infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werden (vgl. pag. 1915 ff., S. 72 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).