O., § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 6B_1041/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3.). Die Verteidigung stellte sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, Art. 3 EMRK würde einer Landesverweisung vorliegend entgegenstehen, zumal der Beschuldigte der türkischen (Gebärden-)Sprache nicht mächtig sei und somit fraglich sei, wie er dort eine Therapie wahrnehmen können solle. Ebenfalls sei nicht restlos geklärt, ob der Beschuldigte in der Türkei ebenfalls Sozialleistungen erhalten würde.