38 nung.» und pag. 2175 Z. 2 f.: «Früher als ich bei ihr wohnte, sagte sie, ich solle helfen putzen, ich war aber in den Ferien. Ich konnte nie abschalten oder andere Gehörlose treffen.») ist zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Mutter des Beschuldigten gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung ihn letztes Jahr in der Schweiz besuchte und auch dieses Jahr wieder vorbeikommen sollte (pag. 2174 Z. 9).