Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an und teilt die vorinstanzliche Auffassung, dass gewisse Berührungspunkte des Beschuldigten zur Türkei vorliegend gegeben sind. Die Mutter des Beschuldigten lebt nach wie vor in der Türkei und auch er selber verbrachte vier Jahre seiner Kindheit dort (pag. 2156 f.). Der Beschuldigte reiste zudem regelmässig in die Türkei. So gab er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung an, er sei vor zwei bis drei Jahren das letzte Mal dort gewesen. Er sei für zwei Wochen geblieben und dann wieder zurückgekommen (pag. 2175 Z. 21 ff.).