Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung selbst bei Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II zulässig wäre. Einerseits vermag sie sich auf Gesetzesrecht zu stützen, und andererseits erweist sie sich aufgrund der schweren Straffälligkeit des Beschuldigten nicht als in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend und damit willkürlich i.S.v. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II.