Trotz der eingeschränkten Sprachkenntnisse kann im Ergebnis jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte über «keinerlei Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis» verfügen würde. Da er einige Jahre in der Türkei lebte und zwecks Ferienbesuchen regelmässig in sein Heimatland zu seiner dort lebenden Mutter zurückkehrt, ist ein gewisser Bezug zum Heimatland weiterhin zu bejahen und die Schweiz entsprechend nicht als «das eigene Land» des Beschuldigten anzusehen. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung folglich nicht entgegen.