1770 Z. 39). Obwohl der Beschuldigte das Verhältnis zu seiner Mutter aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten als kompliziert beschrieb, gab er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich jeweils freue, seine Mutter zu sehen (pag. 1770 Z. 18 ff.). Trotz der eingeschränkten Sprachkenntnisse kann im Ergebnis jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte über «keinerlei Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis» verfügen würde.