888, 1770). Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Jugendlicher von 1987 bis 1991 doch während einigen Jahren in der Türkei lebte und nach seinem Austritt aus der Gehörlosenschule bei einem ________ mitarbeitete (pag. 888, 890, 1042). Auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz besuchte er gelegentlich seine in der Türkei lebende Mutter, welche dort ein Haus besitzt (pag. 113 Z. 219 ff., pag. 154 Z. 209, pag. 1079, pag. 1770 Z. 39).