22. Erwägungen der Kammer 22.1 Unechter Härtefall 22.1.1 UNO-Pakt II Die Vorinstanz erwog betreffend Anwendung des UNO-Pakts II Folgendes (pag. 1921, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II eine vertiefte Prüfung angezeigt. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung spricht vorliegend insbesondere, dass der Beschuldigte die türkische Gebärdensprache nicht beherrscht, da er in der Türkei bloss während eines Jahres eine Gehörlosenschule besuchte (pag. 888, 1770).