37 te, dass diese ihn unterstütze. Auch in der Therapie habe der Beschuldigte seine Chance nicht genutzt, sondern die Schuld allen anderen zugeschoben. Dies sei teilweise sicher auch mit seiner Persönlichkeit zu begründen, ihm gewährte Chancen habe er jedoch nicht genutzt. Bei Kinderpornografie handle es sich ferner nicht um eine Bagatelle. Der Schutz der Öffentlichkeit sei damit klar höher zu gewichten und die Landesverweisung zu bestätigen (pag. 2189).