Zu einer allfälligen Interessenabwägung hielt die Generalstaatsanwaltschaft sodann fest, die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden überwiegen. Der Beschuldigte habe null Einsicht in seine Taten gezeigt und es sei zu erwarten, dass er ähnliche Taten wieder begehen werde. Aus dem Vollzugsbericht gehe hervor, dass er sich im sehr kurzen Vollzug fordernd und uneinsichtig verhalten habe. Die Mutter habe ihn letztlich herausgeholt, was im Übrigen ebenfalls darauf hindeu-