In der Schweiz lebe eine Schwester des Beschuldigten, zu welcher er zwar Kontakt, aber dennoch ein schwieriges Verhältnis habe. Mit den Nachbarn habe er auch ein «Gstürm», ebenso mit der Polizei. Das Leben des Beschuldigten in der Schweiz verlaufe somit nicht einfach und er sei sozial nicht gut integriert. Nicht entscheidend sei, dass es für ihn in der Türkei schwierig wäre. Ein Härtefall sei somit nicht gegeben. Zu einer allfälligen Interessenabwägung hielt die Generalstaatsanwaltschaft sodann fest, die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden überwiegen.