Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich die Bestätigung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung von fünf Jahren. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte hier geboren und im Wesentlichen aufgewachsen sei und die türkische Gebärdensprache nicht beherrsche, anerkannte die Generalstaatsanwaltschaft vorab, dass es durchaus Punkte gebe, die für einen Härtefall sprechen würden, betonte anschliessend aber, dass der Beschuldigte bisher nicht bereit gewesen sei, sich behandeln zu lassen, so dass sich die Frage der Behandelbarkeit in der Türkei nicht stelle.