Zudem bestehe ein Diskriminierungsverbot, zumal es dem Beschuldigten aufgrund der Gehörlosigkeit nicht möglich sei, einer Tätigkeit vollumfänglich nachzukommen. Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil diesbezüglich an ein verpöntes Merkmal angeknüpft (BGE 135 I 49), indem sie festgehalten habe, der Beschuldigte könne mehr arbeiten. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung würden die Straftaten ein öffentliches Interesse zwar erklären, die privaten Interessen des Beschuldigten indes nicht überwiegen. Ein Landesverweis sei auch zufolge des echten Härtefalls nicht möglich und daher von einem solchen abzusehen (pag. 2185).