Es würden keine Informationen vorliegen, wie der Beschuldigte in der Türkei ein menschenwürdiges Leben führen könnte. Zum echten Härtefall führte die Verteidigung ins Licht, die Tatsache, dass die Mutter in der Türkei lebe und der Beschuldigte vier Jahre dort gewesen sei, reiche für einen Landesverweis nicht aus. Zudem bestehe ein Diskriminierungsverbot, zumal es dem Beschuldigten aufgrund der Gehörlosigkeit nicht möglich sei, einer Tätigkeit vollumfänglich nachzukommen.