EMRK nicht geprüft, obwohl eine Landesverweisung diesen erheblich gefährden bzw. verletzen würde. Der Beschuldigte sei seit Geburt gehörlos und habe eine Persönlichkeitsstörung, sein Intelligenzniveau sei im unteren Bereich. Die türkische Sprache beherrsche er nicht und könne in der Türkei daher nicht kommunizieren. Es sei fraglich, wie er dort eine Therapie in Anspruch nehmen können sollte, auch wenn er diese auch hier nicht wolle. Ob der Beschuldigte Sozialleistungen auch in der Türkei erhalten würde, sei fraglich und nicht abgeklärt worden. Eine Umschulung wäre sodann gemäss Bundesamt für Ausländerfragen schwierig. Die Stadt H.____