Ein gefestigter Bezug zum Heimatland bestehe trotz seines vierjährigen Aufenthalts und seiner Mutter, die dort wohne, nicht, mit ihr könne er nur eingeschränkt kommunizieren. Eine Landesverweisung sei aufgrund des Uno-Pakts-II ausgeschlossen. Betreffend Anwendung der EMRK führte die Verteidigung mit Verweis auf den Fall des EGMR Z.H. gegen Ungarn 28973/11 vom 8. November 2012 sodann aus, die Vorinstanz habe Art. 3 EMRK nicht geprüft, obwohl eine Landesverweisung diesen erheblich gefährden bzw. verletzen würde.