20. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, beim Landesverweis seien die völkerrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der Uno-Pakt II und Art. 3 EMRK, vorab zu prüfen. Berührungspunkte des Beschuldigten zur Türkei gebe es keine. Er sei hier geboren, habe hier die Schule besucht und verwende die hiesige Gebärdensprache. Ein gefestigter Bezug zum Heimatland bestehe trotz seines vierjährigen Aufenthalts und seiner Mutter, die dort wohne, nicht, mit ihr könne er nur eingeschränkt kommunizieren.