VI. Landesverweis Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 2156). Er gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er unter anderem wegen mehrfachen Zugänglichmachens von pornografischen Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66 Abs. 2 StGB e contrario).