Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer ohne weitere Bemerkungen integral anschliessen, zumal auch die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich ausführte, der Widerruf des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2014 sei unumgänglich (pag. 2185). Der dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend