Die Vorinstanz hielt dazu fest, was folgt (pag. 1929 f., S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nachdem das hiesige Gericht mit seinem letzten Urteil auf den Widerruf verzichtete, kamen in der Zwischenzeit bereits wieder neue Delikte zum Vorschein, welche der Beschuldigte ebenfalls während der mit erstem Urteil angeordneten Probezeit begangen hat. Konkret handelt es sich hierbei um die erwähnte mehrfache Herstellung sowie das mehrfache Zugänglichmachen von kinderpornografischen Erzeugnissen, und damit um erneute und zudem bedeutend schwerwiegendere Verstösse gegen das Verbot der harten Pornografie.