Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, lief die Probezeit für den mit Urteil vom 8. Mai 2014 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 50.00 bis am 8. Mai 2018 und die verlängerte Probezeit vom 3. Mai 2019 bis am 3. Mai 2021. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. April 2018 bis am 2. Mai 2018 und damit während laufender Probezeit, womit der Widerruf zu prüfen ist. Die Vorinstanz hielt dazu fest, was folgt (pag.