Der Beschuldigte wurde dabei mit einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 30.00 sanktioniert, wobei der Vollzug nicht mehr aufgeschoben, sondern die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Der mit Urteil vom 8. Mai 2014 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, die Probezeit jedoch um zwei Jahre, laufend ab dem 3. Mai 2019, verlängert (pag. 1021 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, lief die Probezeit für den mit Urteil vom 8. Mai 2014 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 50.00 bis am 8. Mai 2018 und die verlängerte Probezeit vom 3. Mai 2019 bis am 3. Mai 2021.