3 des Berichts und pag. 1425; vgl. auch pag. 1463 Ziff. 4.3, wonach der Beschuldigte gemäss rechtsmedizinischem Gutachten für eine deliktsorientierte Therapie nicht bereit ist). Der Therapeut des Beschuldigten, P.________, hielt in einem undatierten Bericht (pag. 1093 ff.) zudem fest, der Beschuldigte sei sehr fordernd, unangemessen und unberechenbar (pag. 1095). In Anbetracht dieser Umstände muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Strafe ist zu vollziehen.