33 er seine Unbelehrbarkeit in dieser Angelegenheit zum dritten Mal. Auch hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, biss er doch bereits 2017 einen Polizisten grundlos (vgl. Ziff. 9.3.2 hiervor). Die Schuld sucht(e) der Beschuldigte keineswegs bei sich selber, sondern schob bzw. schiebt diese auf andere Personen oder Umstände ab. Für eine Schlechtprognose spricht sodann, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, über das Thema Pornografie zu sprechen (pag. 1094, Ziff. 3 des Berichts und pag.