Vorliegend beantragte selbst die Verteidigung für den Beschuldigten den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, zumal er einschlägig vorbestraft sei (pag. 2185). Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Beschuldigte schon zweimal wegen illegaler Pornografie verurteilt. Mit den hier zu beurteilenden Taten bewies