Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten beläuft sich die Freiheitsstrafe insgesamt auf 20 Monate. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend beantragte selbst die Verteidigung für den Beschuldigten den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, zumal er einschlägig vorbestraft sei (pag.