Zufolge seiner Gehörlosigkeit erweist sich eine Reduktion im Umfang von drei Monaten als angemessen. Unter Einbezug der Erhöhungen zufolge der einschlägigen Vorstrafen sowie des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Reduktion aufgrund der Strafempfindlichkeit wirken sich die Täterkomponenten im Ergebnis leicht straferhöhend, nämlich im Umfang von einem Monat, auf die Strafe gemäss Ziff. 16.4 hiervor aus. 16.6 Konkretes Strafmass und Vollzug Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten beläuft sich die Freiheitsstrafe insgesamt auf 20 Monate.