Der Beschuldigte ist seit Geburt gehörlos und kann sich nur sehr beschränkt ausdrücken und kommunizieren. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 mit Verweis auf das Urteil 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5 fest, die Strafempfindlichkeit einer beschuldigten Person falle als strafmindernder Faktor praxisgemäss nur bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken und Taubstummen in Betracht (E. 1.2.4.). Zufolge seiner Gehörlosigkeit erweist sich eine Reduktion im Umfang von drei Monaten als angemessen.