2026 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Vorladungen teilweise nicht abholte (vgl. pag. 2014.1, pag. 2050). Dieses Verhalten ist straferhöhend zu berücksichtigen; mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Erhöhung um einen Monat als angemessen. Unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit ist sodann grundsätzlich eine Reduktion der Strafe angezeigt. Der Beschuldigte ist seit Geburt gehörlos und kann sich nur sehr beschränkt ausdrücken und kommunizieren.