2139 ff.), wirken sich die persönlichen Verhältnisse straferhöhend, nämlich im Umfang von drei Monaten, auf die Strafe aus. Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren betrifft, ist ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren renitent und unkooperativ zeigte. Sowohl vor als auch nach der oberinstanzlichen Verhandlung langten bei der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern zahlreiche und teilweise sehr fordernde E-Mails des Beschuldigten ein (vgl. pag. 2026 ff.).