An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich mit Blick auf den oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 2156 ff.) sowie seine Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 21 73 ff.) nichts geändert. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, die über den Beschuldigten verzeichnet sind (vgl. oberinstanzlich eingeholter Strafregisterauszug, pag. 2139 ff.), wirken sich die persönlichen Verhältnisse straferhöhend, nämlich im Umfang von drei Monaten, auf die Strafe aus.