Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 09.04.2013 E. 3.3; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 150 ff., m.w.H.). Der Beschuldigte ist seit seiner Geburt gehörlos (prälinguale Gehörlosigkeit, ICD-10 H91.9) und kann sich sprachlich nur sehr beschränkt ausdrücken. Aufgrund dessen ist ausnahmsweise von einer leicht