In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die schuldangemessene Strafe je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein kann, dass bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein muss. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist allerdings bloss bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 09.04.2013 E. 3.3;