Straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte in einem Zeitpunkt beging, in welchem sein letztes Strafverfahren noch nicht einmal abgeschlossen war. Zudem delinquierte er auch während laufendem Strafverfahren weiter (vgl. den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 06.04.2021, pag. 1754.118 ff.). Hierfür rechtfertigt sich eine leichte Straferhöhung von 1 Monat. Strafempfindlichkeit