sein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte. Im Übrigen verhielt sich der Beschuldigte während des Strafverfahrens renitent und unkooperativ. Insbesondere tauchte er immer wieder unangemeldet bei den verschiedensten Behörden auf und machte zahlreiche Eingaben, in welchen er sich beschwerte, Forderungen stellte und mit Suizid drohte (pag. 1557-1685). Straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte in einem Zeitpunkt beging, in welchem sein letztes Strafverfahren noch nicht einmal abgeschlossen war.