Der Beschuldigte zeigte sich während des Strafverfahrens nicht einsichtig und war grundsätzlich nicht geständig. Einzig die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die einfache Körperverletzung z.N. von I.________ gab er letztlich (teilweise) zu, dies jedoch erst auf Vorhalt der eindeutigen und übereinstimmenden Wahrnehmungsberichte der verschiedenen Polizisten. Von aufrichtiger Reue kann zudem keine Rede sein, sah er die Schuld für sein Handeln doch bis zuletzt bei der Polizei. Für das zögerliche Geständnis rechtfertigt sich insgesamt jedenfalls kein Geständnisrabatt, da die Beweislage aufgrund der detaillierten Schilderungen der involvierten Polizisten erdrückend war und