Das Gericht erachtet eine Erhöhung um 3 Monate als angemessen. Im Übrigen wirken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die Gehörlosigkeit wird nachfolgend im Rahmen der Strafempfindlichkeit berücksichtigt. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren