In Bezug auf das Herstellen und den Besitz von kinderpornografischen Erzeugnissen zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB wurde entsprechend den Vorgaben der VBRS-Richtlinien bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere berücksichtigt, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt. In Bezug auf dieses Delikt dürfen sich die einschlägigen Vorstrafen folglich nicht erneut straferhöhend auswirken. Hinsichtlich aller übrigen Delikte hat aufgrund der zahlreichen und teilweise ebenfalls einschlägigen Vorstrafen demgegenüber eine Straferhöhung zu erfolgen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das Gericht erachtet eine Erhöhung um 3 Monate als angemessen.