1432 ff., 1449). Ob eine pädophile Neigung im Sinne einer Präferenzstörung (Pädophilie, ICD-10 F65.4) vorliegt, konnte weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (pag. 1460). Aufgrund der durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 03.05.2019 angeordneten ambulanten therapeutischen Behandlung befindet sich der Beschuldigte zurzeit beim Dipl. Psychologen P.________ in Therapie (pag. 1491, 1769). Zudem besucht er eine Maltherapie (pag. 1769).