In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut mit direktem Vorsatz sowie aus dem egoistischen und verwerflichen Beweggrund, seine Festnahme sowie die Sicherstellung seines Laptops zu verhindern bzw. zu erschweren. Beide Komponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, wovon 40 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren sind.