Der bereits unter der vorstehenden Ziffer geschilderte Biss in die Wade des Polizisten I.________ ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien. I.________ trug eine Rötung von ca. 8x5 cm mit mehreren oberflächlichen Kratzern davon und musste sich im Spitalzentrum H.________ ärztlich behandeln lassen. Die Bisswunde hatte sodann eine Tetanusimpfung, die Einnahme von Antibiotika während fünf Tagen sowie eine Abklärung betreffend übertragbare Krankheiten zur Folge.