Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Mit seinem Verhalten verfolgte er das Ziel, die Festnahme sowie die Sicherstellung seines Laptops zu verhindern. Beide Komponenten wirken sich neutral aus. Schliesslich bestehen auch in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nur eingeschränkt fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (pag. 1437 f., 1460 f.).