29 Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Amtshandlungen der Polizei über eine längere Zeit und in krasser Weise behindert. Im Gegensatz zum Referenzsachverhalt zog der Biss des Beschuldigten sodann auch gewisse Folgen nach sich. So musste sich I.________ insbesondere gegen Tetanus impfen lassen und während fünf Tagen Antibiotika einnehmen. Im Ergebnis wiegt die objektive Tatschwere im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich höher.