Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Referenzsachverhalt insofern vergleichbar, als dass sich der Beschuldigte nach der verweigerten Aushändigung seines Laptops ebenfalls gewaltsam seiner Festnahme widersetzte. Die aggressive Kraftentfaltung des Beschuldigten war vorliegend allerdings ungleich höher. Bereits auf dem ________ verhielt sich der Beschuldigte hysterisch, schrie laut umher und trat mit den Füssen gegen die Polizisten. Der Beschuldigte wehrte sich derart heftig, dass es den insgesamt vier Polizisten nur mit grossen Schwierigkeiten gelang, ihn in den Polizeibus zu bringen.