Verschuldensminderungsgründe, insbesondere eine verminderte Schuldfähigkeit, bestehen keine Anhaltspunkte (pag. 1437 f., 1460 f.). Insgesamt erscheint eine leicht über dem empfohlenen Strafmass der VBRS-Richtlinien liegende Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, wovon 20 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren sind. […] Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von I.________