In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er schlug die Reisezugbegleiterin aus Frust über den Verlauf der Billettkontrolle, bei welcher er aufgefordert wurde, seinen Swisspass aus der Plastikhülle zu nehmen. Diese Anweisung fasst der Beschuldigte als Diskriminierung gegenüber Gehörlosen auf. Auch wenn das Gericht durchaus ein gewisses Verständnis dafür aufbringt, dass sich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten frustrierende Situationen ergeben können, so stellt das äusserst gewalttätige und aggressive Verhalten des Beschuldigten dennoch keine nachvollziehbare Reaktion dar. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit als neutral zu werten und für weitere